Große und kleine Freiwilligenpauschale
Die Freiwilligenpauschale ermöglicht gemeinnützigen Vereinen und Organisationen, eine steuerfreie finanzielle Zuwendung für freiwillige Tätigkeiten auszubezahlen.
Dazu hat der Gesetzgeber einen steuerlichen Freibetrag im Einkommenssteuergesetz verankert. Nun entfällt die Einkommensteuer für bestimmte Zuwendungen bis zu einem bestimmten Grenzbetrag.
Grundsätzlich wird im Einkommenssteuergesetz zwischen kleiner und großer Freiwilligenpauschale unterschieden (§ 3 Abs. 1 Z 42 EStG).
- Die kleine Freiwilligenpauschale darf bis maximal 30 EUR pro Kalendertag oder 1.000 EUR pro Person und Jahr ausbezahlt werden.
- Die große Freiwilligenpauschale ist für bestimmte, im Gesetz festgelegte Tätigkeiten vorgesehen. Sie darf bis maximal 50 EUR pro Kalendertag und 3.000 EUR/Kalenderjahr und Person ausbezahlt werden. Das Gesetz definiert die Tätigkeiten, die für die große Pauschale infrage kommen, wie folgt: Die Pauschale darf für Tage und Tätigkeiten ausbezahlt werden, die:
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- gemäß § 37 BAO mildtätigen Zwecken dienen,
- gemäß § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes von der Kommunalsteuer befreit sind,
- gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen oder
- eine Funktion als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in darstellen.
Rechnung oder Honorarnote entfällt
Im Gegensatz zur Aufwandsentschädigung entfällt bei der Pauschale der Nachweis der tatsächlichen Ausgaben. Die Freiwilligen müssen damit keine Honorarnote oder Ähnliches vorlegen. Umgekehrt sollten Vereine/Organisationen Tätigkeiten und Höhe der ausgezahlten Freiwilligenpauschale genau dokumentieren.
Meldung ans Finanzamt
Werden mehr als die 1.000 oder 3.000 EUR pro Kalenderjahr an eine Person ausbezahlt, muss dies von der Einsatzorganisation bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt gemeldet werden.
Weiterführende Informationen
Einkommenssteuergesetz im Rechtsinformationssystem
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