Freiwillige erhalten Strafregisterbescheinigung gratis
Für viele Einsatzbereiche musst du als Freiwillige:r eine einwandfreie Strafregisterbescheinigung – früher auch Leumundszeugnis genannt – vorlegen.
Das Strafregister ist ein in Österreich zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Die sogenannte Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über eingetragene Verurteilungen einer Person. Das Dokument kann nur dir als betreffender Person und auf deinen Antrag ausgestellt werden.
Bei manchen Aufgaben im Freiwilligenbereich ist es erforderlich, dass du vor Start deiner Tätigkeit eine Strafregisterbescheinigung vorlegst. Deine Bescheinigung sollte im Regelfall nicht älter als drei Monate sein.
Ausstellung für Freiwillige kostenlos
Als Freiwillige:r erhältst du deine Strafregisterbescheinigung seit 1. Jänner 2024 völlig kostenfrei. Die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung war übrigens schon bisher gratis. Neu ist nun, dass die bisher zu bezahlende Bundesverwaltungsabgabe entfällt.
Ausweitung der Gebührenbefreiung
Die komplette Gebührenbefreiung ist seit Anfang 2024 im Gebührengesetz 1957 vorgesehen (siehe § 14 TP 6 Abs. 5 Z 28 GebG iVm § 14 TP 14 Abs. 3 Z 2 GebG).
Zwei Bestätigungen notwendig
Damit du eine Strafregisterbescheinigung kostenlos ausgestellt bekommst, sind seit der Gesetzeserweiterung neben den Antragsunterlagen zwei Bestätigungen deiner Einsatzstelle notwendig:
- Eine Bestätigung deiner Einsatzstelle, dass es sich bei deiner Tätigkeit um Freiwilliges Engagement gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 handelt. Das bedeutet u.a., dass du für deine Tätigkeiten im Einzelfall höchstens das Freiwilligenpauschale erhältst. Deine Einsatzstelle kann dazu diese Bestätigungsvorlage verwenden.
- Eine Bestätigung über das Vorliegen einer der folgenden Einrichtungen:
- Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012.
Diesen schriftlichen Nachweis kann deine Einsatzstelle hier bei der Servicestelle für freiwilliges Engagement in Österreich beantragen. - Spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988.
Wie du als Freiwilligenorganisation zu deiner Spendenbegünstigung kommst, haben wir für dich in diesem Wissensbeitrag - Gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen.
- Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012.
Liegen beide Punkte vor, sind die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt.
Unabhängig vom Wohnsitz
Die Strafregisterbescheinigung bekommst du unabhängig von deinem aktuellen Wohnsitz
- in jeder Landespolizeidirektion und
- auf jedem Polizeikommissariat in Österreich sowie
- beim Magistrat oder
- am Gemeindeamt sowie
- im Ausland bei jeder österreichischen Vertretungsbehörde.
Die Bescheinigung kannst du zu den Parteienverkehrszeiten der jeweiligen Stellen beantragen. Sie wird meistens sofort ausgestellt. Bei manchen Behörden musst du vorab einen Termin vereinbaren.
Gebühren bei Online-Ausstellung
Du kannst deine Strafregisterbescheinigung auch online beantragen. Dafür benötigst du eine ID-Austria oder einen EU-Login. Achtung: Die Option auf eine kostenfreie Ausstellung ist bislang im Online-Formular nicht möglich (Stand: 10. Jänner 2024). Im Formular kannst du lediglich die Option „Zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle" auswählen, die mit Kosten verbunden ist.
Checkliste für Freiwillige
Damit du ohne Probleme zu deiner kostenfreien Strafregisterbescheinigung kommst, haben wir dir eine kurze Checkliste erstellt.
- Das Antragsformular – von dir (der/dem Freiwilligen) ausgefüllt. Eine Vorlage dazu findest du hier oder du gehst auf oesterreich.gv.at.
- Ein amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis (z.B. Reisepass oder Führerschein).
- Zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag anzuführen sind): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde.
- Für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.
- Zusätzlich benötigst du zwei Bestätigungen von deiner Einsatzstelle:
- Die Bestätigung von deiner Einsatzstelle, dass es sich bei deiner Tätigkeit um Freiwilliges Engagement gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 handelt.
- Eine Bestätigung, die sicherstellt, dass deine Einsatzstelle die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen einer Freiwilligenorganisation erfüllt.
Achtung: Bei einer erweiterten Strafregisterbescheinigung musst du auch noch an Folgendes denken:
- Für eine erweiterte Strafregisterbescheinigung (z. B. Kinder- und Jugendfürsorge gem. § 10 Abs. 1b Strafregistergesetz 1968) nimm ergänzend zum Antragsformular auch diese Bestätigung mit, die von deiner Einsatzstelle auszufüllen ist.
- Wird die Bescheinigung nicht selbst abgeholt, ist eine Vollmacht der Antragssteller:in notwendig.