Beantrage jetzt deine Bestätigung als Freiwilligen­organisation

18.04.2024
Bildmaterial: freiwillig-engagiert.at
Ab sofort kann sich deine Organisation auf freiwillig-engagiert.at bestätigen lassen, dass sie die wesentlichen Voraussetzungen einer Freiwilligenorganisation gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG) erfüllt.

 

Wozu benötige ich eine solche Bestätigung?

Die Bestätigung für Freiwilligenorganisationen (FWO) dient ausschließlich zur Vorlage bei österreichischen Behörden. Sie ist etwa nötig, wenn Freiwillige einen kostenlosen Strafregisterauszug beantragen möchten.

Der Nachweis bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 sowie § 2 Absatz 2 FreiwG. Darüber hinaus werden keine zusätzlichen rechtserheblichen Feststellungen getroffen.

Wie kommst du zu deiner FWO-Bestätigung?

Du erhältst deine Bestätigung ganz einfach über die Servicestelle für freiwilliges Engagement in Österreich.

  • Registriere dazu deine Organisation auf freiwillig-engagiert.at.
  • Setze im Anmelde-Formular das Häkchen bei „Ich möchte eine Bestätigung für Freiwilligenorganisationen beantragen“.
  • Dann gibst du zusätzlich die ZVR-Zahl oder die FB-Nummer deiner Organisation sowie deine Tätigkeitsfelder ein.
  • Wir prüfen deine Angaben im Zuge des Freischaltens deines freiwillig-engagiert-Profils und leiten es an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiter.

Melde dich am besten gleich an!

HIER geht’s zur Registrierung

Deine Organisation ist bereits auf freiwillig-engagiert.at registriert?

In dem Fall reicht es, wenn du folgendes Formular ausfüllst.

Klicke dazu einfach HIER

Welche gesetzlichen Voraussetzungen musst du erfüllen, damit wir deine Bestätigung ausstellen können?

Für deinen Antrag sind zwei Paragraphen aus dem Freiwilligengesetz relevant. Zum besseren Verständnis führen wir sie hier noch etwas detaillierter an.

Laut § 3. (1) des Freiwilligengesetzes (FreiwG) sind Freiwilligenorganisationen gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts (z.B. eingetragene Vereine oder Stiftungen),

  • deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2. (2) erfolgt,
  • die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind,
  • deren Sitz sich im Inland befindet.

Im angeführten § 2 (2) FreiwG wird genau angeführt, welche Tätigkeiten als freiwilligem Engagement verstanden werden.

Freiwilligen Engagements gemäß § 2. (2) liegt vor, wenn natürliche Personen (Menschen)

  1. freiwillige Leistungen für andere,
  2. in einem organisatorischen Rahmen,
  3. unentgeltlich,
  4. mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
  5. ohne, dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,

Als freiwilliges Engagement gelten zusätzlich auch Maßnahmen:

  • zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind.
  • Sowie die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375/2014, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32

Erhalte ich auch ohne Registrierung eine Bestätigung?

Ja, du kannst deinen Antrag auch ohne vorherige Registrierung stellen. Dir entgehen dann allerdings ein paar Benefits.

HIER geht`s zum Online-Formular

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