Bestätigung für Freiwilligen­organisationen (FWO)
nach § 3 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 2. FreiwG

Ab sofort erhalten Organisationen von der Servicestelle eine Bestätigung, dass sie die wesentlichen Voraussetzungen einer Freiwilligenorganisation gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 2 Freiwilligengesetz (FreiwG) erfüllen.

Die Ausstellung erfolgt nach Freigabe des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

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